1. Geltungsbereich
Für den vorliegenden Vertrag und für alle künftigen Verträge mit dem Kunden gelten neben dem Angebot und in der Auftragsbestätigung aufgeführten besonderen Bedingungen ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen, wie insbesondere wiedersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen und firmenmäßig gekennzeichneten Anerkennung. Unser Schweigen gilt nicht als Anerkennung widersprechender AGB unseres Kunden.
2. Angebote und Preisstellung
a) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Auftrag ist für uns erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Alle Absprachen, auch ergänzender Art, die durch Telefon, Telegramm oder durch Vertreter getroffen wurden, bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung durch uns nicht, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
Bei Lieferungen ab Werk erfolgt die Verpackung mangels besonderer Vereinbarung nach unserer Wahl. Kisten, Collicos, Kartons, Porto usw. werden in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und kann nicht zurückgenommen werden. Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
b) Bei Erstbestellungen ist ein Mindestauftragswert in Höhe von 1.500 €uro erforderlich.
c) Es werden immer die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Für den Umfang der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist der Vertragstext in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Wir behalten uns in jedem Fall Konstruktionsänderungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung vor, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
d) Wir behalten uns vor, das Kundenverhältnis jederzeit und ohne Begründung zu beenden.
e) Wir werden den Fachhandel nur noch in adäquaten Größen bedienen.
3. Kauf zum Export
Kauft unser Kunde Artikel zum Export, übernimmt er die Gewähr für den Versand in das Zollausland und die Verwendung im Zollauslande. Er hat auf unseren Wunsch die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
4. Versand und Gefahrübergang
Der Versand aller Waren erfolgt auf Rechnung und auch bei Versand „Frachtfrei” auf Gefahr des Kunden. Das Bruchrisiko während des Transportes trägt der Kunde. Wird die Ware vom Kunden abgeholt oder diesem auf sein Verlangen zugesandt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Kunden oder Transporteur, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn der Kunde uns als Frachtführer beauftragt. Dies gilt auch, wenn die Ware von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt wird. Ist die Ware konkretisiert und versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Bestimmung gilt auch für Teillieferungen. Eine Transportversicherung wird nur auf besondere Anweisung des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.
5. Lieferzeit; verspätete Lieferung und Annahmeverzug
Lieferzeitangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Spezifikationen und Abrufe sind durch den Kunden so rechtzeitig vorzunehmen, das die zur Anfertigung und Lieferung nötige Zeit bis zum Endabnahmetermin zur Verfügung steht. Ist eine Lieferzeit nach Zeiteinheiten (Wochen, Monaten) vereinbart, so beginnt die vereinbarte Lieferzeit mit dem Absendetag der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit das Werk oder Lager verlassen hat oder bei Versendung die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen können, führen zu deren angemessener Verlängerung. Ist der Kunde mit einer Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, so sind wir berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. Im Falle von uns nicht zu vertretender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag, soweit er sich auf nicht lieferbare Gegenstände bezieht, zurückzutreten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtlieferbarkeit einer Wer informieren und im Falle unseres Rücktritts die vom Kunden im Hinblick auf die nichtlieferbaren Gegenstände bereits gewährten Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn eine fristgerechte Lieferung durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände verhindert wird. Führen die im letzten Satz genannten Ereignisse zu einer Verlängerung der Lieferfrist um mehr als sechs Wochen, gerechnet von der vertraglich fest vereinbarten oder unverbindlich angegebenen Lieferzeit, so sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. Im übrigen hat der Kunde bei Überschreiten der verbindlich vereinbarten oder gemäß Abs. 2 verlängerten Lieferfrist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, unser Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Falls die Absendung versandbereitet Ware ohne unser Verschulden nicht möglich, seitens des Kunden nicht gewünscht ist oder Annahmeverzug des Kunden besteht, können wir die Lagerung der Ware auf Kosten des Kunden vornehmen. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
6. Auftragsumfang
Die Auftragsmenge gilt mangels besonderer Vereinbarung über die Zulässigkeit von Abweichungen nur als ungefähre Angabe. Sie wird von uns nach Möglichkeit eingehalten. Abweichungen nach oben und unten sind bis zu höchstens 20 Prozent, soweit die Auftragsmenge 100 oder weniger Stück der gleichen Sorte beträgt, oder bis zu 10 Prozent bei größeren Mengen zulässig. Zu vergüten ist stets die tatsächlich gelieferte Menge. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen des handelsüblichen gestattet. Angaben über Maße und Gewichte von Kollis werden nach bestem Wissen unter Ausschluss jeder Haftung gemacht.
7. Übersandte Muster und Vorlagen
Für übersandte Muster und Vorlagen leistet das Lieferwerk im Falle von Verlust oder Bruch keinen Ersatz, wenn Verlust oder Bruch ohne sein Verschulden oder Fahrlässigkeit entsteht.
8. Rechte an Entwürfen, Herstellungswerkzeugen und -plänen
Alle Rechte an von uns gefertigten Entwürfen und Plänen, insbesondere Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich uns zu, Schutzrechtsanmeldungen können nur von uns vorgenommen werden.
Werkzeuge, Formen und Planunterlagen sind unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Anschaffungskosten ganz oder teilweise übernommen hat.
Fertigungskosten – oder Werkzeuge, die der Kunde zur Ausführung seines Auftrages uns zur Verfügung stellt, ohne das wir sie wesentlich ändern, bleiben Eigentum des Kunden, etwaige Urheberrechte an solchen Formen stehen dem Kunden zu. Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten u.ä., die wir dem Kunden zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind auf Anforderung an uns zurückzusenden.
9. Schutzrechte Dritter
Unser Kunde haftet dafür, das die aufgrund seiner Vorschriften für Formen, Maße, Farb- und Gewichtsangaben erfolgte Auftragserfüllung nicht in Schutzrechte Dritter, welche Art auch immer, eingreift oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslöst. Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit Eingriffen in die Rechte Dritter gegen uns geltend gemacht werden einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, unsere eigenen Kosten eingeschlossen freizustellen.
10. Beanstandungen und Gewährleistung
a) Der Kunde hat die Ware nach Eingang auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen und diesbezügliche Beanstandungen spätestens binnen 10 Werktagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich unter detailierter Angabe des Mangels zu rügen. Nicht äußerlich erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. §§ 478 und 479 BGB und weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377, 378 HGB bleiben unberührt. Das Versäumnis rechtzeitiger Rüge schließt Gewährleistungsansprüche des Kunden aus. Die Rüge unterbricht nicht die Gewährleistungsfrist. Beanstandete Ware ist an uns zur Überprüfung einzusenden.
b) Für Ware, die bei Gefahrübergang Mängel aufwies, leisten wir Gewähr in der Weise, dass wir sie nach unserer Wahl ersetzen oder unentgeltlich instandsetzen. Sollte Instandsetzung nicht möglich sein oder fehlschlagen, hat der Kunde das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags. Für Ware oder Teile von Ware, die nicht von uns hergestellt werden, leisten wir erst Gewähr, wenn die gerichtliche Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegen unseren Lieferanten, die wir hiermit an den Kunden abtreten, erfolglos verlaufen ist.
c) Für Mängel, die durch Nichtbeachten unserer Vorschriften, allgemein anerkannter Regeln der Technik oder von Vorschriften der Hersteller über Einbau oder Gebrauch sowie ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung hervorgerufen werden oder die auf natürlicher Abnutzung beruhen, leisten wir keine Gewähr. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornehmen oder wenn der Mangel auf Verwendung von Zulieferungen des Kunden beruht.
d) Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten beruhen, Schadenersatzansprüche aus der Lieferung einer mangelhaften Sache oder Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten sind ausgeschlossen, soweit uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben von dieser Bestimmung ausgenommen.
11. Haftung aus anderem Rechtsgrund
Soweit nicht ein Fall der gesetzlichen Gewährleistung vorliegt, also insbesondere bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz oder wegen sonstiger Pflichtverletzungen haften wir weder für Schäden an der von uns gelieferten Ware, noch für Schäden, die am Eigentum oder Vermögen des Kunden entstehen, es sei den, uns, oder unseren Leitenden Angestellten sei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei Personenschäden und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz haften wir nicht, es sei den, uns oder unseren leitenden Angestellten sei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. In jedem Fall vertraglicher Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche, die nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften hergeleitet werden, sechs Monate seit Gefahrübergang.
12. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen, z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Dieser Vorbehalt gilt auch für Saldobeträge aus laufender Rechnung; in diesem Fall bezieht sich der Vorbehalt auf den Schlusssaldo. Mit dem vollständigen Kontoausgleich erlischt der Eigentumsvorbehalt.
b) Der Kunde darf die von uns gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Er darf diese Ware insbesondere nicht sicherungshalber übereignen oder verpfänden. Er ist verpflichtet, uns auf seine Kosten alle Schäden sowie alle Zugriffe Dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unter Übersendung aller Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Weiterverkauf ist der Kunde verpflichtet, unsere Rechte zu sichern
Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu beoder verarbeiten. Die Verarbeitung geschieht in der Weise für uns als Hersteller, daß wir an der durch Verarbeitung geschaffenen neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis erwerben, in dem der dem Kunden berechnete Kaufpreis zu dem vom Kunden den Abkäufern berechneten Verkaufspreis der neuen Sache steht. Sollte der Kunde bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren das Alleineigentum an einer neuen Sache erwerben, sind sich die Vertragspartner einig, daß der Kunde uns im Verhältnis des ihm berechneten Verkaufspreises zu dem von ihm angesetzten weiteren Verkaufspreis an der neuen Sache Miteigentum einräumt. In allen Fällen gelten die Bestimmungen des Buchstaben b) entsprechend.
c) Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde schon jetzt alle Ansprüche an uns ab, die Ihm aus der Veräußerung der von uns gelieferten Ware oder von Ware, von der wir gemäß Buchstaben c) Eigentum oder Miteigentum haben, zustehen; soweit wir nur Miteigentümer sind, beschränkt sich die Abtretung auf einen Teil der Forderung, dessen Höhe der von uns dem Kunden berechneten Kaufpreisforderung sowie etwaiger Nebenforderungen entspricht. Tritt an die Stelle die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware eine andere Forderung z. B. auf Versicherungsleistung oder Schadenersatz, erfasst die Abtretung diese Forderung; die Bestimmung über die Teilabtretung bezüglich der Ware, an der wir gemäß c) Eigentum oder Miteigentum haben, gilt entsprechend. Wechsel darf der Kunde nur unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Zahlung der Weiterverkaufsforderung entgegen nehmen, im Falle der Diskontierung tritt er uns den Anspruch auf Auszahlung des Diskonterlöses ab; die Bestimmung über Teilabtretung im Falle der Veräußerung von Ware gemäß c) gilt auch hier. Steht die abzutretende Forderung im Kontokorrent, tritt der Kunde die Forderung aus dem Schlusssaldo in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Kaufpreises an uns ab. In allen Fällen nehmen wir die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung an der abgetretenen Forderung ermächtigt. Hat der Kunde mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot vereinbart, ist er zur Veräußerung der Ware nicht berechtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange die Voraussetzung von Ziff G) nicht eingetreten sind.
d) Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen sowie sonstigen Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um insgesamt um mehr als 10 %, werden die Sicherheiten in der Reihenfolge des § 366 BGB freigegeben, ohne dass es hierfür unserer Einwilligung bedarf.
e) Der Kunde ist verpflichtet, uns die Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns auf Verlangen Einblick in seine Unterlagen zu gewähren. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und die hierzu gehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
f) Mit Zahlungseinstellung, Konkursantrag oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO erlischt die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie der aufgrund obiger Verarbeitungsklausel in unserem Miteigentum stehenden Ware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.
g) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug sowie in den in Absatz f) genannten Fällen, sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt die von uns gelieferte Ware sicherungsweise zurückzunehmen. Sämtliche Kosten der Rücknahme der Ware trägt der Kunde. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Hochwasser-, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern.
h) Soweit der Eigentumsvorbehalt aus rechtlichen Gründen der Eintragung in einem Register bedarf, ist der Kunde verpflichtet, seine Einwilligung hierzu in der erforderlichen Form zu erklären. Falls ein Eigentumsvorbehalt oder eine sonstige nach diesen Bedingungen vereinbarte Sicherung nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an den Liefergegenstand oder andere Sicherungsmittel aber gestattet sind, so stehen uns diese Rechte zu. Der Kunde erklärt hierzu bereits sein Einverständnis und hat die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu leisten.
i) Bearbeiten wir Ware für den Kunden, sind wir im Falle des Zahlungsverzugs, der Zahlungseinstellung, des Insolvenzantrages berechtigt, die Ware nach vorheriger Androhung freihändig zu verkaufen. Die Androhung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen gerechnet ab Absendung. Der Kunde erhält den unsere Werklohnforderung übersteigenden Teil des Verkaufserlöses abzüglich einer Kostenpauschale, die sich auf 10% unseres Werklohns beläuft.
j) Bearbeiten wir Ware für den Kunden, sind wir im Falle des Zahlungsverzugs, der Zahlungseinstellung, des Insolvenzantrages berechtigt, die Ware nach vorheriger Androhung freihändig zu verkaufen. Die Androhung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen gerechnet ab Absendung. Der Kunde erhält den unsere Werklohnforderung übersteigenden Teil des Verkaufserlöses abzüglich einer Kostenpauschale, die sich auf 10% unseres Werklohns beläuft.
13. Liefer- und Zahlungskonditionen
a) Unsere Rechnungen sind zahlbar in Euro
Soweit nicht für bestimmte Liefergebiete oder Abnehmer gesonderte Liefer- u. Zahlungskonditionen bestehen, sind unsere Rechnungen zahlbar:
(1) innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum, abzüglich 2% Skonto, oder
(2) innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum, (netto ohne Abzug)
(3) Bei Zahlung durch Bankeinzug innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 3% Skonto.
Ein Skontoabzug ist jedoch nur zulässig, wenn sämtliche fälligen Rechnungen vom Kunden beglichen sind.
b) Für bestimmte Liefergebiete (Länder) bzw. Abnehmer gelten die Liefer- u. Zahlungskonditionen die aus der für das jeweilige Liefergebiet bzw. Abnehmer geltenden Preisliste ersichtlich sind.
c) KRISTALLGLASFABRIK SPIEGELAU behält sich das Recht vor, Zahlungsbedingungen zu ändern oder die Erfüllung einer jeglichen Vereinbarung mit dem Kunden einzustellen, wenn dies aufgrund der finanziellen Situation oder Zahlungsvorgeschichte des Kunden erforderlich scheint.
d) Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skonto angenommen. Sämtliche Kosten der Einziehung und Einlösung gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungen in anderen frei konvertierbaren Währungen als €uro trägt der Kunde das Wechselrisiko. Etwaige Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
e) Verzug tritt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ein. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts, d.h. ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum, werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Anrechnung gebracht.
f) Bei Überschreitung des Zahlungszieles um mehr als 60 Tage wird bis zur Gutschrift des offenen Betrages auf unserem Konto jede Belieferung des Kunden eingestellt. Neuaufträge können von uns angenommen werden, eine weitere Bearbeitung und Auslieferung erfolgt jedoch nicht.
g) Sofern bereits Zinsen u. Kosten entstanden sind, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Kunde ist über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Bestimmt der Kunde hiernach eine andere Anrechnung, können wir die Annahme der Leistung ablehnen.
14. Teillieferung
Jede Teillieferung auf Abschlüsse gilt in Bezug auf Berechnung und Bezahlung als besonderes Geschäft.
15. Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
Zahlungsverzug und sonstige Vertragsverletzungen geben uns nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist – bei Unzumutbarkeit des Setzens einer Nachfrist jedoch sofort – das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind wir ferner berechtigt, ein Zurückhaltungsrecht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen auszuüben oder Vorauszahlung zu verlangen. Wenn uns Umstände zur Kenntnis gelangen, die zu Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden Anlaß geben, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen oder nur noch gegen Nachnahme zu liefern. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Kunde mit einem Betrag von mehr als zehn Prozent des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so haben wir das Recht, den gesamten noch offenen Restbetrag fällig zu stellen.
16. Aufrechnung
Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
17. Gewerbliche Schutzrechte
Unser Kunde ist berechtigt, von uns an der Ware oder ihrer Verpackung angebrachten Marken bzw. Logos zur Identifizierung der unveränderten und originalverpackten Ware zu benutzen. Hierdurch erwirbt der Kunde jedoch keinerlei Rechte an den Marken, den Logos oder dem sonstigen für uns geschützten Material.
Der Kunde verpflichtet sich, jede darüber hinausgehende Benutzung zu unterlassen. Jede Verwendung unserer Marken, unseres Namens sowie unserer Unternehmenskennzeichen und Firmensymbole für Veröffentlichungen oder Druckschriften ist ausnahmslos erst nach unserer Vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt. Unterlagen wie unsere Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. Sind unser geistiges Eigentum. Insoweit gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Urheber-, Marken- sowie Geschmackmusterrechts.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Ermächtigung ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen oder außerhalb des Vorgesehenen Zwecks zu verwenden. Sofern von uns eine Bestellung abgelehnt wird, sind Sämtliche Unterlagen an uns zurückzusenden.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für alle auf dem Vertragsverhältnis beruhenden Verpflichtungen, auch des Kunden, ist das Lieferwerk. Weiden in der Oberpfalz ist ausschließlicher Gerichtsstand, jedoch steht es uns frei, auch am Sitz der Niederlassung oder am Wohnsitz des Schuldners zu klagen.
19. Forderungsabtretung
Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Finanzierung unsere Forderungen an ein Factor-Unternehmen abzutreten.
20. Datenschutz und -speicherung
Wir speichern und verarbeiten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden erhaltene personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Unsere Kunden erklären sich mit Vertragsabschluß einverstanden, dass die personenbezogenen Daten nur zu Marketingzwecken verwendet werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
21. Vertriebsbindung und Vertragsstrafe
a) Kunden, die Unternehmer sind, verpflichten sich, die von uns erhaltene Ware ausschließlich für den Vertrieb im Einzelhandel einzusetzen.
b) Kunden verpflichten sich weiter, die erhaltene Ware nicht außerhalb ihres Einzugsgebietes direkt oder indirekt unmittelbar oder mittelbar zu vertreiben oder hier Kunden zu werben.
c) Wir behalten uns das Recht vor, bei einem Verstoß des Kunden gegen diese Bestimmungen von laufenden Verträgen zurückzutreten und eine Belieferung des Kunden künftig zu verweigern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe unseres Abgabepreises.
Auf unsere Anforderung hin hat der Kunde die zur Ermittlung des tatsächlichen Schadens erforderlichen Auskünfte ohne schuldhaftes Zögern schriftlich zu erteilen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens ausdrücklich vor.
22. Schlußbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen und des Vertrages im übrigen nicht.